Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- i.d.F. von Art.
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