BFH - Beschluss vom 01.08.2005
VII B 168/05
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1864
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 2050/05

Beschwerde: Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 01.08.2005 - Aktenzeichen VII B 168/05

DRsp Nr. 2005/14245

Beschwerde: Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den BFH nicht gegeben.2. Bei einer nicht statthaften Beschwerde besteht die Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG nicht.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3, Abs. 8 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenvorauszahlungsrechnung des FG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht gegeben (§ 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I, 718; vgl. auch § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, unanfechtbar. Die vom Erinnerungsführer gleichwohl eingelegte Beschwerde ist folglich bereits nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.