LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.08.2014
L 11 KA 27/14 B
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 1/14

Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung eines höheren StreitwertsBestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens im Falle eines Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.08.2014 - Aktenzeichen L 11 KA 27/14 B

DRsp Nr. 2014/17934

Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten auf Festsetzung eines höheren Streitwerts Bestimmbarkeit des wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens im Falle eines Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit

Das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens ist im Falle des Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst bestimmbar durch den Zeitfaktor und den im Notfalldienst erzielbaren Umsatz.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.03.2014 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 52 KA 1/14 ER wird auf 34.928,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

I.