OLG Nürnberg - Beschluss vom 20.05.2014
2 Ws 225/14
Normen:
RVG § 43; StPO § 464b S. 1 und S. 3; ZPO § 114; StPO § 304;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 49/1997

Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Zurückweisung des Antrags auf KostenfestsetzungAufrechnung der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des VerurteiltenAbtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verteidiger

OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 225/14

DRsp Nr. 2014/10546

Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Kostenfestsetzung Aufrechnung der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des Verurteilten Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Verteidiger

1. § 126 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht entsprechend auf den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers anwendbar.2. Hat die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, Angeklagten oder Verurteilten zu tragen, so kann dessen Pflichtverteidiger seine über die Pflichtverteidigergebühren hinausgehende Vergütung somit nicht im eigenen Namen gegen die Staatskasse geltend machen.3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschuldigte, Angeklagte oder Verurteilte seinen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse seinem Verteidiger abgetreten hat. In diesem Fall kann § 43 RVG einer Aufrechnung der Staatskasse mit eigenen Gegenansprüchen entgegenstehen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. G... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 19.03.2014 wird als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

RVG § 43; StPO § 464b S. 1 und S. 3; ZPO § 114; StPO § 304;

Gründe