Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. G... gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing - Rechtspfleger - vom 19.03.2014 wird als unbegründet verworfen.
2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
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