OLG Thüringen - Beschluss vom 22.01.2010
1 Ws 525/09
Normen:
StPO § 400 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, 2; StPO § 472 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 3; StPO § 473 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Erfurt - 777 Js 33432/08 3 Ls jug - 13.5.2009,

Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterlassen der seine notwendigen Auslagen betreffenden Grundentscheidung; Notwendige Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten

OLG Thüringen, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 525/09

DRsp Nr. 2010/20546

Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterlassen der seine notwendigen Auslagen betreffenden Grundentscheidung; Notwendige Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten

1. § 400 Abs. 1 StPO ist als bloßer genereller Ausschluss einer Beschwer des Nebenklägers hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen das Unterbleiben einer seine notwendigen Auslagen betreffenden Kostenentscheidung nicht an § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO scheitert. 2. Eine gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen des Nebenklägers bei vollem Erfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Die Lücke ist so zu schließen, dass die Verteilung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in entsprechender Anwendung der §§ 472 Abs. 1, 473 Abs. 4 Satz 2 StPO nach Billigkeit zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 13.05.2009 wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte auch die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, 2;