Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 13.05.2009 wird dahin abgeändert, dass der Angeklagte auch die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
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