ArbG Nürnberg, vom 29.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9371/99
Beschwerde: außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 1/00
DRsp Nr. 2002/15201
Beschwerde: außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
»Eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ergibt sich jedenfalls nicht stets und allein daraus, daß trotz übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache keine Kostenentscheidung nach § 91aZPO ergeht und deshalb die Klagepartei als Kostenschuldner nach § 49 Abs. 1GKG in Anspruch genommen wird.«