LAG Nürnberg - Beschluss vom 01.03.2000
2 Ta 1/00
Normen:
GKG (1975) § 1 Abs. 4 § 5 Abs. 2 § 49 Satz 1 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9371/99

Beschwerde: außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2000 - Aktenzeichen 2 Ta 1/00

DRsp Nr. 2002/15201

Beschwerde: außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

»Eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ergibt sich jedenfalls nicht stets und allein daraus, daß trotz übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache keine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ergeht und deshalb die Klagepartei als Kostenschuldner nach § 49 Abs. 1 GKG in Anspruch genommen wird.«

Normenkette:

GKG (1975) § 1 Abs. 4 § 5 Abs. 2 § 49 Satz 1 ; GKG (2004) § 22 Abs. 1 § 66 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I.