BGH - Beschluß vom 17.01.2001
XII ZB 200/00
Normen:
ZPO § 3, § 511a;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

BGH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen XII ZB 200/00

DRsp Nr. 2001/3299

Beschwer bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

Die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten richtet sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunfterteilung verursacht.

Normenkette:

ZPO § 3, § 511a;

Gründe:

I. Der Beklagte ist selbständiger Architekt. Auf die von seinen Kindern erhobene Stufenklage verurteilte ihn das Familiengericht, Auskunft über die gesamten von ihm erzielten Einkünfte durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, der Beschwerdewert übersteige 1.500 DM, da Freiberufler Auskünfte in aller Regel nicht ohne Inanspruchnahme von Steuerberatern und Rechtsanwälten erteilen könnten; auch er müsse Steuerberaterkosten von mehr als 1.500 DM aufwenden, um die Auskunft zu erteilen. Auch brauche er über sein Vermögen keine Auskunft zu erteilen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.