BGH, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen IV ZB 3/01
DRsp Nr. 2001/10435
Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft
»Für die Beschwer des zur Auskunft Verurteilten kommt es nicht auf den Aufwand zur Beantwortung von Fragen an, die über den Tenor des Auskunftsurteils hinausgehen.«