Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits geklärt, dass sich die Beschwer des Klägers bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten am Interesse des Klägers an der Beseitigung der Zug-um-Zug-Leistung bemisst. Entschieden ist zwar auch, dass dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen ist, wenn das stattgebende Urteil nicht vollstreckungsfähig ist, weil etwa die Zug-um-Zug zu erbringende Leistung nicht eindeutig bestimmt und damit dem Kläger diese Leistung nicht möglich ist; dann ist die Beschwer des Klägers nicht anders zu bestimmen als im Falle einer Abweisung des geltend gemachten Klageanspruchs (BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993, 3206 unter II). Eine solche Ausnahme liegt aber nicht vor.
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