BGH - Beschluß vom 25.11.1998
IV ZR 199/98
Normen:
ZPO § 9, § 546 Abs. 1 S. 1;

Beschwer bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

BGH, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen IV ZR 199/98

DRsp Nr. 1999/9588

Beschwer bei einer Klage auf wiederkehrende Leistungen

Bei einer auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Klage weden die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwert- oder beschwererhöhend berücksichtigt.

Normenkette:

ZPO § 9, § 546 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Zwischen den Parteien ist seit 5. Oktober 1992 ein Verfahren rechtshängig, in dem der Kläger von der Beklagten, seinem Berufsunfähigkeitsversicherer, für die Zeit vom 15. Oktober 1991 bis 31. August 1992 Rentenrückstände in der bezifferten Höhe von 10.500 DM und für die Zeit danach bis längstens 1. September 2023 eine im voraus zahlbare vierteljährliche Rente von 3.000 DM verlangt. Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Seine Beschwer hat das Berufungsgericht mit 52.500 DM festgesetzt.

Dem Antrag des Klägers, seine Beschwer heraufzusetzen, war stattzugeben.