BGH - Beschluß vom 27.10.1994
IX ZR 81/94
Normen:
AnfG § 7 ; ZPO §§ 2, 6, AnfG § 3 ;
Fundstellen:
BGHR AnfG § 3 - Beschwer 1
BGHR ZPO § 2 - Beschwer 4
BGHR ZPO § 6 - Anfechtungsanspruch 1
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 182/93

Beschwer: Anfechtung [außerhalb Konkurs]

BGH, Beschluß vom 27.10.1994 - Aktenzeichen IX ZR 81/94

DRsp Nr. 2001/5439

Beschwer: Anfechtung [außerhalb Konkurs]

1. Wird ein Anfechtungsanspruch abgewiesen, ist die Beschwer entsprechend § 6 ZPO festzusetzen. 2. Sie bemißt sich nach der geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes.

Normenkette:

AnfG § 7 ; ZPO §§ 2, 6, AnfG § 3 ;

Gründe:

Die Beschwer der Klägerin infolge der Abweisung ihres in erster Linie geltend gemachten Anfechtungsanspruchs (§§ 3, 7 AnfG) ist in entsprechender Anwendung des § 6 ZPO festzusetzen; dafür ist maßgeblich die geltend gemachte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten, zu deren Befriedigung die Anfechtung dienen soll, wenn - davon ist hier auszugehen - der Forderungsbetrag geringer ist als der Wert des Anfechtungsgegenstandes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 339/81, KTS 1982, 449).