I. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag, die Unwirksamkeit verschiedener Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 17.09.1996 festzustellen, zurückgezogen hat, hat das Amtsgericht Leverkusen mit Beschluß vom 13.08.1997 diesem die gerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt und zugleich festgelegt, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet. Die von den Antragsgegnern gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Landgericht Köln durch die angegriffene Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er beantragt, die gesamten außergerichtlichen Kosten den Antragsgegnern aufzuerlegen.
II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 30.09.1997 ist nach §§ 43 WEG, 27 Abs. 2 FGG, 20 a Abs. 2 FGG unstatthaft.
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