BGH - Beschluss vom 12.04.2011
II ZB 14/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; RVG § 2; RVG § 15a; RVG Nr. 3100;
Fundstellen:
DR 2011, 1065
NJW 2011, 2371
ZIP 2011, 1587
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 68/07
OLG Frankfurt am Main, vom 05.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 38/10

Beschränkbarkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes durch das Beschwerdegericht; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mangelnder Beschwer des Beschwerdeführers im Umfang der Zulassung

BGH, Beschluss vom 12.04.2011 - Aktenzeichen II ZB 14/10

DRsp Nr. 2011/10321

Beschränkbarkeit der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes durch das Beschwerdegericht; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mangelnder Beschwer des Beschwerdeführers im Umfang der Zulassung

a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Teile des Streitstoffes (hier: auf die Festsetzung der Verfahrensgebühr) beschränken (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 92/09). b) Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsbeschwerdeführer im Umfang der Zulassung nicht beschwert ist.

Die Rechtsbeschwerde des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2010 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.872,49 €

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2; RVG § 2; RVG § 15a; RVG Nr. 3100;

Gründe

I.