OVG Saarland - Beschluss vom 10.10.2017
1 C 181/15
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 3 S. 2; VwGO § 165; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1;

BESCHLUSSVERFAHREN; ERINNERUNG; KOSTENFESTSETZUNG; MÜNDLICH; NORMENKONTROLLANTRAG; PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTER; TERMINSGEBÜHR; VERHANDLUNG; VERZICHT

OVG Saarland, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 1 C 181/15

DRsp Nr. 2017/15511

BESCHLUSSVERFAHREN; ERINNERUNG; KOSTENFESTSETZUNG; MÜNDLICH; NORMENKONTROLLANTRAG; PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTER; TERMINSGEBÜHR; VERHANDLUNG; VERZICHT

Eine Kostenerinnerung nach § 165 VwGO kann der Prozessbevollmächtigte auch in eigenem Namen einlegen, wenn ihm eine beantragte Gebühr nicht bewilligt worden ist.

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens trägt der Erinnerungsführer.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1; RVG § 11 Abs. 3 S. 2; VwGO § 165; VwGO § 47 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Der Antrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30.8.2017 dahingehend abzuändern, dass die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten unter zusätzlicher Einbeziehung einer Terminsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer auf 1.033,40 Euro festgesetzt werden, bleibt ohne Erfolg.

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§§ 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, 165, 151, 148 Abs. 1 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat den Antrag ausweislich der Formulierung im Schriftsatz vom 6.9.2017 ausdrücklich in eigenem Namen gestellt. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob er hierzu befugt - ein solcher Antrag mithin zulässig - ist, wird kontrovers diskutiert.