BGH - Beschluß vom 07.03.2001
IV ZB 31/00
Normen:
ZPO §§ 3, 511a ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Berufungssumme bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

BGH, Beschluß vom 07.03.2001 - Aktenzeichen IV ZB 31/00

DRsp Nr. 2001/4567

Berufungssumme bei Verurteilung zur Auskunfterteilung

Wer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und berechtigt, die Versicherung gegebenenfalls in einer gem. § 261 Abs. 2 BGB geänderten Fassung abzugeben. Dies ändert nichts daran, daß die Beschwer einer Verurteilung zur Auskunft lediglich anhand des Aufwands an Zeit zu bemessen ist, der für die Erteilung der Auskunft erforderlich ist, ohne daß es darauf ankommt, daß der Rechtsmittelführer geltend macht, sich durch die erkannte Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung strafbar zu machen, weil die erteilte Auskunft nach seiner Ansicht nicht vollständig sei.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511a ;

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Beklagten im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil vom 17. Dezember 1998 gemäß § 2027 BGB verurteilt, dem Kläger und seinen Miterben Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 19. September 1996 verstorbenen Erblasserin und den Verbleib der Nachlaßgegenstände zu erteilen. Zur Erbengemeinschaft gehörte ursprünglich auch die Mutter des Beklagten, die am 10. Februar 1998 gestorben und von ihm und seiner Schwester beerbt worden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1999 hat der Beklagte dem Kläger Auskünfte erteilt und Unterlagen übersandt.