OLG Köln, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 1 U 63/96
DRsp Nr. 1998/2239
Berufungsstreitwert bei Verurteilung zur Auskunft
»1. Wird gegen eine Verurteilung zur Auskunft bzw. Rechnungslegung Rechtmittel eingelegt, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich allein nach dem Aufwnad an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (i.A. an BGH NJW 1995, 664)2. Wer zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses verurteilt worden ist, hat grundsätzlich keine Schätzwerte zu ermitteln oder sonstige Aufwendungen zu erbringen, um den Nachlaßwert im einzelnen festzustellen.«