BGH - Beschluß vom 01.04.1992
VIII ZB 2/92
Normen:
HGB § 87 c Abs. 2 ; ZPO § 511 a, § 2, § 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1032
BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 18
MDR 1992, 1007
NJW 1992, 2020
WM 1992, 1339

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zu eidestattlicher Versicherung

BGH, Beschluß vom 01.04.1992 - Aktenzeichen VIII ZB 2/92

DRsp Nr. 1993/685

Berufungsbeschwer bei Verurteilung zu eidestattlicher Versicherung

»Zum Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung eines Unternehmers, der zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit des einem Handelsvertreter erteilten Buchauszuges verurteilt worden ist.«

Normenkette:

HGB § 87 c Abs. 2 ; ZPO § 511 a, § 2, § 3 ;

Gründe:

I. Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der H. E. GmbH in N./W.-F.. Das Konkursverfahren wurde am 1. Juni 1981 eröffnet, der Beklagte führt seither den Betrieb der Gemeinschuldnerin fort. Der Kläger war seit dem 1. Juni 1973 als Handelsvertreter für die Gemeinschuldnerin tätig. Mit Schreiben vom 8. Mai 1985 kündigte die Gemeinschuldnerin das Handelsvertreterverhältnis fristlos aus wichtigem Grund; der Beklagte bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 3. Juni 1985. Der Kläger widersprach der Kündigung.

Er hat im Wege der Stufenklage Auskunft über die von den Kunden aus seinem Vertragsgebiet in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 8. November 1985 eingegangenen Aufträge durch Erteilung eines Buchauszuges, ggf. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft an Eides statt sowie Zahlung der sich hieraus ergebenden restlichen Provision sowie eines Ausgleichs gemäß § 89 b HGB verlangt.