OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2002
1 Ws 159/02
Normen:
StPO § 302 § 318 ;

Berufungsbeschränkung; Auslegung der Erklärung des Angeklagten; Kostenentscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2002 - Aktenzeichen 1 Ws 159/02

DRsp Nr. 2002/10890

Berufungsbeschränkung; Auslegung der Erklärung des Angeklagten; Kostenentscheidung

»Der Verurteilte muss die Beschränkung seiner Berufung bei der Einlegung der Berufung nicht ausdrücklich erklärt. Die Erklärung ist vielmehr auszulegen. Dabei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der Sinn der Erklärung zu erforschen.«

Normenkette:

StPO § 302 § 318 ;

Gründe: