Die sofortige Beschwerde des Beklagten 04.06.2004 gegen den die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgericht -Familiengericht- Gardelegen vom 03.06.2004 (Az.: 5 F 79/04) wird aus den zunächst zutreffenden und nichts mehr hinzuzufügenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Senat zur Meidung von Wiederholungen in Bezug nimmt, zurückgewiesen.
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