OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.07.2016
4 ARs 91/15
Normen:
RVG § 51;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.03.2016

Berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand des Pflichtverteidigers als Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.07.2016 - Aktenzeichen 4 ARs 91/15

DRsp Nr. 2016/12889

Berücksichtigungsfähiger Zeitaufwand des Pflichtverteidigers als Voraussetzung der Bewilligung einer Pauschgebühr

Bei der Bewilligung einer Pauschgebühr ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (für Fahrtzeit). Eine gleichsam mathematische Berechnung des Aufwands des Pflichtverteidigers anhand eines sich aus einem aus der Anzahl der Blatt Ermittlungsakten ergebenden Faktors erscheint allgemein weder sachgerecht noch im Regelfall für die Findung eines an sämtlichen Gesichtspunkten und am Gesamtgepräge eines konkreten Falles orientierten billigen und zumutbaren Ausgleichs für die entfaltete anwaltliche Tätigkeit hinreichend geeignet.

Pauschgebühr

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers, Rechtsanwalt Xxx, Köln, gegen den Beschluss des Senats vom 18. März 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51;

Gründe