OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.12.2010
13 W 64/10
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 34/10

Berücksichtigung zusätzlicher Kosten bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 13 W 64/10

DRsp Nr. 2010/22400

Berücksichtigung zusätzlicher Kosten bei der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

1. Ist ein Rechtsstreit von der klagenden Partei später als möglich und zumutbar in der Hauptsache für erledigt erklärt worden und sind dadurch zusätzliche Kosten entstanden, ist dies zwar bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen und sind die zusätzlich entstandenen Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Doch überdehnte es jedenfalls im Regelfall die Obliegenheiten der klagenden Partei, wenn von ihr verlangt würde, schon im Vorfeld der maßgebenden Antragstellung im Termin um etwaige Veränderungen der prozessualen Lage u.a. im Hinblick auf der Gegenpartei ggf. günstige Kostengesichtspunkte besorgt zu sein und die einmal erfolgte Ankündigung einer Antragstellung in einem vorbereitenden Schriftsatz sogleich zu korrigieren, bevor überhaupt Anträge nach § 137 Abs. 1 ZPO gestellt worden sind. 2. Zur Verteilung der für die nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung erfolgte Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens entstandenen Kosten nach § 91 a ZPO.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung in Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 22.09.2010 - 6 O 34/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.