I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung 75.900 DM nebst 6% Zinsen aus 60.000 DM seit dem 1. Januar 1999, wobei der Betrag von 75.900 DM sich aus 60.000 DM wegen einer angeblich rechtsgrundlos geleisteten Zahlung und aus 15.900 DM wegen angeblicher Nutzungen aus den genannten 60.000 DM zusammensetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Beschwer auf 60.000 DM festgesetzt. Die gegen diese Festsetzung vom Kläger erhobene Gegenvorstellung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er ist der Ansicht, die von ihm geltend gemachten Nutzungszinsen seien Bestandteil eines einheitlichen Bereicherungsanspruchs und könnten nicht als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO angesehen werden.
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