I. Der Kläger macht Zahlungsansprüche aus einem nach seinem Vorbringen zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag über einen antiken Schrank geltend. Er stützt sich auf eine Vertragsurkunde mit Datum vom 20. November 1991, in der es u.a. heißt:
"Der Kaufpreis beträgt DM 48.000 (i.W. achtundvierzigtausend Deutsche Mark). Der Kaufpreis zzgl. evtl. noch offener Zinsen ist fällig spätestens am 20.11.1994. Jeweils am 20.11. zahlt der Käufer an die Verkäufer DM 6.205,- Zinsen für die Stundung des Kaufpreises.
Der Käufer ist jederzeit berechtigt, den Kaufpreis vor Fälligkeit zu tilgen."
Aufgrund dieser Vertragsklausel begehrt der Kläger die Zahlung von 66.615 DM, nämlich den Kaufpreis von 48.000 DM und die am 20. November 1992, 1993 und 1994 fälligen "Zinsen" in Höhe von (3 x 6.205,- DM =) 18.615 DM nebst weiteren gestaffelten Verzugszinsen.
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