BGH - Beschluss vom 17.02.2009
VI ZB 60/07
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 344
FamRZ 2009, 867
NJW-Spezial 2009, 380
SP 2009, 380
SVR 2009, 312
VersR 2009, 806
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 51/07
AG Görlitz, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 850/05

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen VI ZB 60/07

DRsp Nr. 2009/5926

Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten bei der Bemessung des Streitwerts

Geltend gemachte vorprozessuale Anwaltskosten sind als streitwerterhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die nicht anrechenbaren vorprozessualen Anwaltskosten sich auf einen Teil des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs beziehen, der vorprozessual ausgeglichen wurde und deshalb nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 900,-- EUR

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.