OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2016
1 Ws 297/16
Normen:
RVG -VV Nr. 4110; RVG -VV Nr. 4111; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117; RVG -VV Nr. 4122; RVG -VV Nr. 4123;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 672
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 KLs 32/14

Berücksichtigung von Pausen bei der Festsetzung von Längenzuschlägen zur Terminsgebühr des Verteidigers

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 297/16

DRsp Nr. 2016/19849

Berücksichtigung von Pausen bei der Festsetzung von Längenzuschlägen zur Terminsgebühr des Verteidigers

1. Bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer für die Entscheidung über einen Längenzuschlag zur Terminsgebühr des Verteidigers sind Pausen von über einer Stunde Dauer in Abzug zu bringen. Sitzungsunterbrechungen bis zu einer Dauer von einer Stunde bleiben demgegenüber mit Ausnahme der Mittagspause unberücksichtigt. 2. Die Zeit einer Mittagspause ist bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer unabhängig von der Pausendauer stets in Abzug zu bringen. 3. Als Beginn der Hauptverhandlung ist bei der Entscheidung über einen Längenzuschlag der terminierte und nicht der tatsächliche Verhandlungsbeginn am Sitzungstag anzusetzen.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2016 wird aufgehoben.

Die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Hannover vom 27. April 2016 über die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung für den Beschwerdeführer wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer über den bereits zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 256,- € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110; RVG -VV Nr. 4111; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117; RVG -VV Nr. 4122; RVG -VV Nr. 4123;