OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.07.2006
19 W 38/06
Normen:
ZPO § 91a § 571 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-24 O 176/05,

Berücksichtigung von neuem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz bei einem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 19 W 38/06

DRsp Nr. 2006/24563

Berücksichtigung von neuem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz bei einem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung

»Abweichend von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz bei einem Beschwerdeverfahren gegen eine Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

ZPO § 91a § 571 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten ursprünglich auf Zahlung des Kaufpreises aus einer Anzahl von Kaufverträgen in Höhe von insgesamt 33.325,01 EUR in Anspruch genommen, u.a. wegen einer Kaufpreisforderung von 12.412,-- EUR gemäß Rechnung vom 24.10.2004 mit der Behauptung, die vertraglich geschuldete Leistung erbracht zu haben. Der Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin die Waren aus dem zu Grunde liegenden Kaufvertrag an seinen Endkunden versandt habe; er hat geltend gemacht, dass die Klägerin ihm am 21.4.2005 - also in der Zeit zwischen Einreichung und Zustellung der Klage - eine Gutschrift in Höhe des Rechnungsbetrages von 12.412,-- EUR erteilt hat. In der mündlichen Verhandlung am 31.1.2006 hat die Klägerin die Klage in Höhe von 12.412,-- EUR ohne weitere Erläuterung für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.