OLG Celle - Beschluss vom 16.07.2009
2 W 188/09
Normen:
GKG § 43 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 143
JurBüro 2010, 88
OLGReport-Celle 2009, 974
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 352/08

Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei der Streitwertbemessung; Zulässigkeit der Abänderung des Streitwerts von Amts wegen

OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 2 W 188/09

DRsp Nr. 2009/21625

Berücksichtigung von Darlehenszinsen bei der Streitwertbemessung; Zulässigkeit der Abänderung des Streitwerts von Amts wegen

1. Kapitalisierte Darlehenszinsen sind nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn sie einen nicht mehr im Streit befindlichen Hauptanspruch betreffen. 2. Eine Abänderung des Streitwertes von Amts wegen ist auch dann möglich, wenn die sofortige Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss als unzulässig verworfen wird.

Tenor:

Die am 18. Juni 2009 beim Landgericht Stade eingegangene Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 2009 gegen den Streitwertbeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 18. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Von Amts wegen wird der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich unter Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts auf 20.000, EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 43 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die auf der Grundlage von § 68 Abs. 1 i. V. m. den § 63 Abs. 2 GKG eingelegte Beschwerde ist unzulässig.