Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten bei der Berechnung des Streitwerts in Mietsachen; Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 24 W 68/01
DRsp Nr. 2004/8994
Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten bei der Berechnung des Streitwerts in Mietsachen; Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung
»1. Bei der Wertberechnung nach § 16 Abs. 1GKG sind verbrauchsunabhängige Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses zu berücksichtigen. 2. Berechnung der Streitwerts bei einseitiger Teilerledigungserklärung.«