OLG Köln - Beschluss vom 26.08.2009
17 W 198/09
Normen:
ZPO § 91; BGB § 280;
Fundstellen:
AGS 2010, 43
JMBl NRW 2009, 253
RVGreport 2010, 268
r+s 2009, 414
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 602/07

Berücksichtigung rechtskräftig abgewiesener Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 17 W 198/09

DRsp Nr. 2009/24135

Berücksichtigung rechtskräftig abgewiesener Kosten eines Privatgutachtens im Rahmen der Kostenfestsetzung

Die rechtskräftige Abweisung eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der Kosten für ein Privat-Gutachten steht der (erneuten) Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung entgegen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.391,96 € (84 % von 1.657,09 €).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91; BGB § 280;

Gründe:

I.

Die Kläger leiteten zunächst ein selbstständiges Beweisverfahren ein. Da sie mit der Darlegung des gerichtlichen Gutachters T. nicht uneingeschränkt einverstanden waren, holten sie ein Privat-Gutachten bei dem Sachverständigen A. ein. Die Kosten für das Privat-Gutachten A. machte der Kläger im Rahmen seiner nachfolgenden Klage als Schadenersatz neben einem Anspruch auf Kostenvorschuss geltend. Während der Kläger mit Letzterem Erfolg hatte, wies das Landgericht die auf Schadenersatz gerichtete Klage wegen der Privat-Gutachter-Kosten A. ab. Er erging Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO. Seine Berufung nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln zurück.