LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.08.2011
10 Ta 129/11
Normen:
BGB § 421; BGB § 426; RVG § 11 Abs. 5; RVG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1948/10

Berücksichtigung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen bei Festsetzung der Anwaltsvergütung [Kostentragungspflicht bei Streitgenossen]

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 129/11

DRsp Nr. 2011/14896

Berücksichtigung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen bei Festsetzung der Anwaltsvergütung [Kostentragungspflicht bei Streitgenossen]

1. Eine Vergütungsfestsetzung ist grundsätzlich abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. 2. Jedoch führt nicht schon jede Einwendung außerhalb des Gebührenrechtes zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG. 3. Es haben vielmehr solche außergebührenrechtliche Einwendungen außer Betracht zu bleiben, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind.

Die sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29. März 2011, Az.: 2 Ca 1948/10, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 421; BGB § 426; RVG § 11 Abs. 5; RVG § 7;

Gründe: