Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.1992 - Aktenzeichen 23 W 367/92
DRsp Nr. 2006/6511
Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
»Ausnahmsweise sind materiell-rechtliche Einwendungen - hier: Verzicht - auch im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO zu beachten, falls sie zwischen den Parteien unstreitig und eindeutig sind, so daß keine Auslegungsschwierigkeiten auftauchen können.«