Die - nach §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige - Beschwerde (des Beklagtenvertreters) wird aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts, denen der Senat folgt, zurückgewiesen. Auf die Festsetzung des (Gebühren)Streitwerts des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens bleibt das Zwischenverfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen ohne Einfluss.
Die von dem Beschwerdeführer angezogenen Entscheidungen betreffen lediglich die Wertfestsetzung eines isolierten - und daher selbständigen - Beschwerdeverfahrens, in dem die (erstinstanzliche) Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen vom Beschwerdegericht überprüft wird. Für dieses (selbständige) Beschwerdeverfahren wird - im Rahmen der Zulässigkeit - regelmäßig ein Streitwert (entsprechend einem Drittel des Hauptsachewerts) festgesetzt. Auf den Gebührenstreitwert der Hauptsache hat dies keinen Einfluss.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG).
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