Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Als Folge hiervon wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben.
Es sind in diesem Zusammenhang aber auch die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen, also auch ein vorangegangener Vergleich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 24 m.w.N.). Auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens ist der Ermessensentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 58 Stichwort Vergleich m.w.N.).
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