SchlHOLG - Beschluss vom 26.05.2005
11 U 69/04
Normen:
ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1437
OLGReport-Schleswig 2005, 453
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 257/02

Berücksichtigung eines die Hauptsache erledigenden Vergleichs bei Kostenentscheidung

SchlHOLG, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 11 U 69/04

DRsp Nr. 2005/11082

Berücksichtigung eines die Hauptsache erledigenden Vergleichs bei Kostenentscheidung

»Für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist der erwartete Verfahrensausgang nur ein Kriterium. Daneben ist der die Hauptsache erledigende Vergleich zu berücksichtigen. Dieser gewinnt besondere Bedeutung im Rahmen eines Immissionsstreites (§ 906 BGB), weil dort die wesentliche Auseinandersetzung der Parteien in das Vollstreckungsverfahren verlagert ist.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Als Folge hiervon wird im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben.

Es sind in diesem Zusammenhang aber auch die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen, also auch ein vorangegangener Vergleich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91 a Rn. 24 m.w.N.). Auch der Inhalt des Vergleichs und der Umfang des wechselseitigen Nachgebens ist der Ermessensentscheidung zugrunde zu legen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 58 Stichwort Vergleich m.w.N.).