Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 06.11.2012 abgeändert:
Der Streitwert des Rechtsstreits wird einheitlich auf 59.469,80 EUR festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 06.03.2012 folgenden Antrag angekündigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.469,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Den angekündigten Zahlungsantrag hat die Klägerin auf die den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 zugrunde liegenden Kaufverträge gestützt. Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 hat die Klägerin unter anderem infolge des Erfüllungseinwandes der Beklagten ihr Vorbringen teilweise abgeändert und den beanspruchten Zahlbetrag reduziert. Geltend gemacht hat sie nunmehr Forderungen aus den Rechnungen Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 4 und im Termin zuletzt beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.908,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
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