OLG Bamberg - Beschluss vom 07.01.2013
6 W 51/12
Normen:
RVG § 22; GKG § 45 Abs. 1 S 2 analog; GKG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 624
NJW-RR 2013, 636
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 11/12

Berücksichtigung einer unzulässigen Klageänderung bei der Bemessung des Streitwerts

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.01.2013 - Aktenzeichen 6 W 51/12

DRsp Nr. 2013/2337

Berücksichtigung einer unzulässigen Klageänderung bei der Bemessung des Streitwerts

Der im Rahmen einer Klageänderung geltend gemachte Anspruch wird bei der Bestimmung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt, wenn die Klageänderung unzulässig ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 06.11.2012 abgeändert:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird einheitlich auf 59.469,80 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 22; GKG § 45 Abs. 1 S 2 analog; GKG § 39 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 06.03.2012 folgenden Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.469,80 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Den angekündigten Zahlungsantrag hat die Klägerin auf die den Rechnungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 zugrunde liegenden Kaufverträge gestützt. Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 hat die Klägerin unter anderem infolge des Erfüllungseinwandes der Beklagten ihr Vorbringen teilweise abgeändert und den beanspruchten Zahlbetrag reduziert. Geltend gemacht hat sie nunmehr Forderungen aus den Rechnungen Nr. 5, Nr. 6 sowie Nr. 4 und im Termin zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.908,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen.