BGH - Beschluß vom 13.01.2004
IX ZR 131/00
Normen:
ZPO § 126 ; BRAGO § 130 Abs. 2 § 123 § 11 Abs. 1 S. 5 §§ 26 25 Abs. 2 ;

Berücksichtigung einer Prozesskostenhilfevergütung bei der Kostenausgleichung

BGH, Beschluß vom 13.01.2004 - Aktenzeichen IX ZR 131/00

DRsp Nr. 2004/2188

Berücksichtigung einer Prozesskostenhilfevergütung bei der Kostenausgleichung

Normenkette:

ZPO § 126 ; BRAGO § 130 Abs. 2 § 123 § 11 Abs. 1 S. 5 §§ 26 25 Abs. 2 ;

Gründe:

Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbehelf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßkostenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten abgesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.