Der gemäß § 130 Abs. 2 BRAGO, § 5 Abs. 2 GKG zulässige Rechtsbehelf des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausgezahlte Prozeßkostenhilfevergütung ist nach den §§ 123, 11 Abs. 1 Satz 5, §§ 26, 25 Abs. 2 BRAGO gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die gemäß § 130 Abs. 1 BRAGO insoweit auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nach § 126 ZPO sind in dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2003 zutreffend von der anderweitigen Kostenerstattungsschuld des Beklagten abgesetzt worden. Eine doppelte Inanspruchnahme droht mithin nicht.
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