BGH - Beschluß vom 25.09.2008
VII ZB 99/07
Normen:
BRAGO § 7 § 8 § 9 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 584
AnwBl 2009, 148
BGHReport 2009, 205
DAR 2009, 175
FamRZ 2009, 43
MDR 2009, 54
NJW 2009, 231
RVG professionell 2009, 132
RVGreport 2009, 32
zfs 2009, 41
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1371/07
LG Chemnitz, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 4261/01

Berücksichtigung einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung bei der Streitwertfestsetzung

BGH, Beschluß vom 25.09.2008 - Aktenzeichen VII ZB 99/07

DRsp Nr. 2008/20031

Berücksichtigung einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung bei der Streitwertfestsetzung

»Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet.«

Normenkette:

BRAGO § 7 § 8 § 9 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren als frühere Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners Festsetzung ihrer Vergütung. Sie hatten den Antragsgegner als Beklagten in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten. Der Antragsgegner ließ durch die Antragsteller unter anderem hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen erklären. Das Landgericht entschied durch zwischenzeitlich rechtskräftiges Vorbehaltsurteil über die Klageforderung und behielt die Entscheidung über die Aufrechnungsforderungen dem Nachverfahren vor. Durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 setzte es den Streitwert entsprechend der Klageforderung in Höhe von 65.833,94 EUR fest, die Aufrechnungsforderungen blieben unberücksichtigt.