OLG Oldenburg - Beschluss vom 12.07.2007
1 Ws 310/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4110;
Fundstellen:
AGS 2008, 177
Vorinstanzen:
LG Osnabrück ? Beschluss vom 03.05.2007 - 6 Ks 2/06,

Berücksichtigung einer Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ws 310/07

DRsp Nr. 2009/7110

Berücksichtigung einer Mittagspause bei der Berechnung des Längenzuschlags

Eine Mittagspause wird bei der Berechnung des Längenzuschlags (Nr. 4122, 4123 VV RVG) nicht berücksichtigt.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts K… gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 3. Mai 2007, mit dem dessen Erinnerung gegen die am 5. März 2007 erfolgte Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4110;

Gründe:

Das fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und damit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach und Rechtslage.

Die geltend gemachten Zusatzgebühren für die Hauptverhandlungstermine am 17. August 2006, 5. September 2006 und 28. September 2006 (Nr. 4122 VV RVG) in Höhe von jeweils 178 € für eine jeweils mehr als 5 Stunden dauernde Verhandlung stehen dem Beschwerdeführer aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Das Gericht hat die jeweilige Mittagspause von 55 Minuten bzw. 60 Minuten an diesen Tagen bei der Berechnung des Längenzuschlages (Nr. 4122 VV RVG) zu Recht abgesetzt.