OLG Thüringen - Beschluss vom 15.12.2014
1 W 459/14
Normen:
ZPO § 138; ZPO § 288; VV- RVG Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1341/13

Berücksichtigung einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr bei der Kostenfestsetzung

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 1 W 459/14

DRsp Nr. 2015/841

Berücksichtigung einer durch außergerichtliche Verhandlungen entstandenen Terminsgebühr bei der Kostenfestsetzung

Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten des Landgerichts Gera vom 10.07.2014 wird dahin abgeändert, dass der vom Kläger an die Beklagte zu erstattende Betrag 1.153,00 EUR beträgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 494,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 138; ZPO § 288; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe:

I.

Nachdem der Kläger einen Mahnantrag zurückgenommen hatte, legte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Gera dem Kläger durch Beschluss vom 04.04.2014 die Kosten des Rechtsstreits auf.