Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. Oktober 2012 ist unbegründet.
Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben im Ergebnis zu Recht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 12. September 2012 angemeldete Terminsgebühr nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|