OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.02.2013
12 E 28/13
Normen:
VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; RVG 3104 VV;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2092/11

Berücksichtigung einer angemeldeten Terminsgebühr eines Rechtsanwalts als erstattungsfähige Kosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 12 E 28/13

DRsp Nr. 2013/6467

Berücksichtigung einer angemeldeten Terminsgebühr eines Rechtsanwalts als erstattungsfähige Kosten

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 2; RVG § 2 Abs. 2; RVG 3104 VV;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. Oktober 2012 ist unbegründet.

Die Urkundsbeamtin und das Verwaltungsgericht haben im Ergebnis zu Recht die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 12. September 2012 angemeldete Terminsgebühr nicht als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt.