OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.02.2006
4 W 32/06
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 92 § 276 Abs. 6 § 722 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 426
OLGReport-Saarbrücken 2006, 794
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2956/91

Berücksichtigung des Zinsanspruchs bei der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensanteile im Rahmen der Kostenentscheidung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 4 W 32/06

DRsp Nr. 2006/7283

Berücksichtigung des Zinsanspruchs bei der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensanteile im Rahmen der Kostenentscheidung

»Zur Berücksichtigung des Zinsanspruchs bei der Berechnung der Obsiegens- und Unterliegensanteile im Rahmen der Kostenentscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 § 91a Abs. 2 § 92 § 276 Abs. 6 § 722 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten in Klage und Widerklage in einem seit 1991 anhängigen Rechtsstreit über Werklohn- und Gewährleistungsansprüche aus einem Generalübernehmervertrag.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 246.574,29 EUR nebst 9% Zinsen seit dem 6.6.1991 zu zahlen.

Mit Teilurteil vom 26.9.2005 (GA VI Bl. 911 ff.) hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen lediglich in Höhe eines Betrages von 20.308,93 EUR stattgegeben und teilweise über die Widerklage entschieden.

Sodann haben die Parteien gem. § 276 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, in dem sich die Parteien einig gewesen sind, keinerlei Rechte aus dem Teilurteil herzuleiten. Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsstreit und den diesem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Auftragsverhältnissen sollten erledigt sein. Die Kostenentscheidung haben die Parteien dem Gericht übertragen.