Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache
OLG Köln, Beschluß vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 11 W 36/96
DRsp Nr. 1997/2090
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache
»1. Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitgegenstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91aZPO einfließen.2. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.«
Die gemäß § 91 a Abs. 2ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angegriffene Beschluß läßt keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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