OLG Köln - Beschluß vom 12.07.1996
11 W 36/96
Normen:
ZPO § 91a ;

Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

OLG Köln, Beschluß vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 11 W 36/96

DRsp Nr. 1997/2090

Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache

»1. Indem das Gesetz auf den bisherigen Sach- und Streitgegenstand abstellt, gebietet es nicht, den voraussichtlichen Verlauf des Rechtsstreits ohne Erledigungserklärungen unbeachtet zu lassen. Absehbare weitere Entwicklungen können in die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO einfließen.2. Dem Gericht ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung nur verwehrt, in einer unklaren Prozeßlage durch Aufklärung bislang nicht Feststehendes zu ermitteln.«

Normenkette:

ZPO § 91a ;

Gründe:

Die gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angegriffene Beschluß läßt keinen Rechtsnachteil zu Lasten des Beklagten erkennen. Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.