LAG Köln - Beschluss vom 24.02.2014
7 Ta 301/13
Normen:
§ 11 Abs. 5 RVG; § 103 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 414/12

Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung eines Stundenhonorars im Verfahren der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsvergütung

LAG Köln, Beschluss vom 24.02.2014 - Aktenzeichen 7 Ta 301/13

DRsp Nr. 2014/12805

Berücksichtigung des Einwandes der Vereinbarung eines Stundenhonorars im Verfahren der vereinfachten Festsetzung der Anwaltsvergütung

Wendet der Mandant gegen einen Antrag auf Festsetzung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, dass er aufgrund einer zwischen ihm und dem Anwalt getroffenen Vergütungsvereinbarung nur verpflichtet sei, das vereinbarte Stundenhonorar zu zahlen, auch wenn dieses niedriger ausfällt als die gesetzlichen Gebühren, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts, der gemäß § 11 Abs. 5 RVG der vereinfachten Kostenfestsetzung entgegensteht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der ehemaligen anwaltlichen Klägervertreter und Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags vom 25.10.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 11 Abs. 5 RVG; § 103 ZPO;

Gründe

I. Die Beschwerdeführer vertraten den Kläger in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren Arbeitsgericht Köln 16 Ca 414/12 . Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 beantragten sie beim Arbeitsgericht Köln gegen die eigene Partei die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, einer Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer auf den sich errechnenden Gesamtbetrag auf der Grundlage des § 11 RVG.