OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2008
5 s Sbd X 23/08
Normen:
RVG § 51 ;

Berücksichtigung des besonderen Betreuungsaufwands bei der Bemessung der Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 5 s Sbd X 23/08

DRsp Nr. 2008/16641

Berücksichtigung des besonderen Betreuungsaufwands bei der Bemessung der Pauschgebühr

Grundsätzlich kann ein besonderer Betreuungsaufwand, der von einem Rechtsanwalt zu erbringen ist, bei der Bemessung der Pauschgebühr berücksichtigt werden.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten P.J. ist im vorliegenden Verfahren vorgeworfen worden, als Heranwachsender in der Nacht zum 20.08.2006 die damals 15jährige Tochter der Nebenklägerin N.O. zunächst körperlich verletzt und sodann ermordet zu haben. Die große Jugendkammer des Landgerichts Hagen verurteilte den ehemaligen Angeklagten am 21. Juni 2007 nach 21 Verhandlungstagen und Anhörung von über 80 Zeugen und Sachverständigen wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu 10 Jahren Jugendstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Antragstellerin ist Frau A.S. als Mutter der bei der Tat getöteten Nadine Ostrowski gem. §§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Nr. 1 StPO durch Beschluss des Landgerichts vom 02. Januar 2006 als Beistand bestellt worden.