Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2009 - 3 O 147/05 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. August 2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I.
In dem Verfahren 3 O 147/05 des Landgerichts Saarbrücken haben die Kläger die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, dass der Verkauf des Grundstücks " <Straße, Nr.> " in <Ort> von der Beklagten an die Kläger auf einer unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 18. Januar 2006 antragsgemäß verurteilt. Auf die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil durch Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2007 - 8 U 118/06- 28 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2008 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger - VI ZR 177/07 - zurückgewiesen.
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