OLG Köln - Beschluss vom 23.04.2009
12 WF 167/08
Normen:
GKG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Jülich, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 560/08

Berücksichtigung des ALG II bei der Festsetzung des Streitwertes für die Ehescheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 12 WF 167/08

DRsp Nr. 2009/10403

Berücksichtigung des ALG II bei der Festsetzung des Streitwertes für die Ehescheidung

Das ALG II ist bei der Festsetzung des Streitwertes nach § 48 Abs. 2 GKG zu berücksichtigen. Eine Überleitung auf den Leistungsträger steht dem nicht entgegen.

Tenor:

Auf die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Parteien wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Jülich vom 13.10.2008 (AZ.: 10 F 560/08) abgeändert und der Streitwert für das Scheidungsverfahren auf 6.469,08 € festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 13.10.2008 den Streitwert für die Ehesache auf 4.500,--€ festgesetzt. Es hat dabei das mtl. Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von ca. 1.540,--€ zugrunde gelegt, das von dem Antragsgegner bezogene Arbeitslosengeld II indes unberücksichtigt gelassen.