Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25. Juli 2013 wie folgt
a b g e ä n d e r t :
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ulm vom 15. Mai 2013 sind vom Angeklagten an die Nebenklägerin 3.008,72 € zu erstatten. Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von 478,47 €.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Beschwerdewert wird auf 779,45 € festgesetzt.
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