OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.09.2013
2 Ws 263/13
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 4100; VV RVG Nr. 4104; VV RVG Nr. 4120; VV RVG Nr. 4122; VV RVG Nr. 4123;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 32
Vorinstanzen:
LG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 5101/12
StA Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 27 Js 5101/12

Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Verhandlungsdauer im Gebührenanspruch des Wahlverteidigers

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 2 Ws 263/13

DRsp Nr. 2013/23584

Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Verhandlungsdauer im Gebührenanspruch des Wahlverteidigers

Für die Bemessung der Terminsgebühren gemäß § 14 Abs. 1 RVG ist die überdurchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung auch beim Wahlverteidiger ein maßgebliches Kriterium. Eine Hauptverhandlungsdauer von über 5 Stunden rechtfertigt bei einem ansonsten durchschnittlichen Fall auch in Verfahren vor dem Schwurgericht eine Erhöhung der Mittelgebühr.

Bei der Einordnung des Gebührenrahmens nach § 14 RVG ist zur Orientierung bei gewählten Verteidigern oder Nebenklagevertretern auf die Längenzuschläge nach VV RVG Nr. 4122 und 4123 abzustellen, so dass für eine Schwurgerichtsverhandlung, die fünf Stunden übersteigt, eine Erhöhung der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Ulm vom 25. Juli 2013 wie folgt

a b g e ä n d e r t :

Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Ulm vom 15. Mai 2013 sind vom Angeklagten an die Nebenklägerin 3.008,72 € zu erstatten. Der Erstattungsbetrag enthält Umsatzsteuer in Höhe von 478,47 €.

Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Beschwerdewert wird auf 779,45 € festgesetzt.