OLG Thüringen - Beschluss vom 20.11.2003
5 W 288/03
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 830/01

Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Wertberechnung?

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 5 W 288/03

DRsp Nr. 2004/4724

Berücksichtigung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens bei Wertberechnung?

»Bei den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens handelt es sich im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheprozesses um Nebenforderungen i.S.d. § 4 ZPO, selbst wenn sie in den bezifferten Hauptantrag eingerechnet wurden.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger haben zunächst mit der Klageschrift beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 12.272 ,- DM ( 6.274,57 EURO ) nebst Zinsen zu verurteilen. In diesem Schadensersatzbetrag waren Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens i.H.v. insgesamt 3.372,79 DM ( 2.161,81 DM Sachverständigenkosten und 1.210,98 DM Anwaltskosten) enthalten.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2002 beantragten die Kläger nunmehr, die Beklagte zur Zahlung von 8.899,21 DM nebst Zinsen zu verurteilen und dieser darüber hinaus auch die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens in Höhe von insgesamt 2.712,45 DM ( 2.161,80 DM Sachverständigenkosten und 550,65 DM Anwaltskosten) aufzuerlegen. Ferner führten sie aus, dass in der Antragsumstellung keine teilweise Klagerücknahme zu sehen sei, da lediglich zwischen Hauptsache und Nebenkosten unterschieden worden sei.