OLG Thüringen - Beschluss vom 10.02.2014
3 W 599/13
Normen:
RVG § 11;

Berücksichtigung der Einwendung der Gebührenteilung im Verfahren der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2014 - Aktenzeichen 3 W 599/13

DRsp Nr. 2014/6204

Berücksichtigung der Einwendung der Gebührenteilung im Verfahren der Festsetzung der anwaltlichen Vergütung

Die Einwendung, dass mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten eine Gebührenteilung vereinbart wurde, ist als außergebührenrechtliche Einwendung zu werten.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts G. vom 22.03.2010 abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die von der Antragsgegnerin an ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten, den Antragsteller, zu erstattende Vergütung wird festgesetzt aufgrund § 11 RVG nach Antrag einschließlich vom Prozessbevollmächtigten verauslagter Gerichtskosten von 3,50 Euro auf 362,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 03.02.2010.

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 359,20 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 11;

Gründe:

I.