1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts G. vom 22.03.2010 abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die von der Antragsgegnerin an ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten, den Antragsteller, zu erstattende Vergütung wird festgesetzt aufgrund § 11 RVG nach Antrag einschließlich vom Prozessbevollmächtigten verauslagter Gerichtskosten von 3,50 Euro auf 362,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 03.02.2010.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 359,20 Euro festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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