Berücksichtigung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr bei der Streitwertfestsetzung?
OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 14 W 76/06
DRsp Nr. 2007/7023
Berücksichtigung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr bei der Streitwertfestsetzung?
»Die außergerichtliche Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VVRVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG, ist eine Nebenforderung i. S. v. § 4ZPO, die den Streitwert nicht erhöht.«