In der Beschwerdesache (...)
wird der verfehlt als "Kostenfestsetzungsbeschluss" bezeichnete Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hanau vom 24.02.2017 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.03.2017 aufgehoben und der Vergütungsfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 19.12.2016 abgelehnt.
Der Beschwerdewert beträgt € 3.740,10.
1. Das Rechtsmittel, das die Antragsgegnerin mit ihrem am 06.03.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 05.03.2017 (Bl. 607 d. A.) eingelegt hat, ist als gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 24.02.2017 (Bl. 602, 603 d. A.) anzusehen.
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