BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VI B 11/99
DRsp Nr. 2001/846
Berichtigung von Tatbestand und Sitzungsprotokoll
1. Gegen den einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung ablehnenden FG-Beschluss ist eine Beschwerde nicht statthaft.2. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls abgelehnt worden ist, ist die Beschwerde ebenfalls nicht statthaft.